Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat zu beteiligen ist, hängt von Zweck, Inhalt, Freiwilligkeit und technischer Umsetzung der Pulsbefragung ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG bei einer konkreten freiwilligen und anonymen Mitarbeitendenbefragung verneint. Bei elektronischen Befragungssystemen oder anderen Ausgestaltungen können weitere Beteiligungsrechte eine Rolle spielen. Die konkrete Befragung sollte deshalb frühzeitig mit der Mitbestimmung abgestimmt und bei Bedarf rechtlich geprüft werden.