Was der Gesetzgeber verlangt
Seit 2013 sind Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, auch psychische Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Die sechs Merkmalsbereiche, die nach den Empfehlungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) untersucht werden sollen, sind: Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen, Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung.
Der Gesetzgeber schreibt dabei bewusst keine bestimmte Methode vor. Das gibt Organisationen die Freiheit, ein Vorgehen zu wählen, das zur eigenen Struktur passt und auf Akzeptanz stößt. Gleichzeitig müssen die Ergebnisse dokumentiert, Maßnahmen abgeleitet und deren Wirksamkeit kontrolliert werden. Aufsichtspersonen aus Arbeitsschutzbehörden oder Unfallversicherungen prüfen genau das.