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5. Muss der Betriebsrat eingebunden werden?

5. Muss der Betriebsrat eingebunden werden?

Ja. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zum Gesundheitsschutz. In der Praxis bedeutet das: frühzeitig einbinden, Methode und Vorgehen gemeinsam abstimmen, Ergebnisse transparent teilen. Organisationen, die den Betriebsrat von Anfang an als Partner im Prozess behandeln, haben deutlich weniger Reibung in der Umsetzung.

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