5. Muss der Betriebsrat eingebunden werden?
Ja. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zum Gesundheitsschutz. In der Praxis bedeutet das: frühzeitig einbinden, Methode und Vorgehen gemeinsam abstimmen, Ergebnisse transparent teilen. Organisationen, die den Betriebsrat von Anfang an als Partner im Prozess behandeln, haben deutlich weniger Reibung in der Umsetzung.