Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Vor der Beurteilung ist nach der Beurteilung

Gefaehrdungsbeurteilung
Marcel Bruder
von Marcel Bruder

Aktualisiert am 07.09.2026

Eine Organisation hat ihre erste Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung abgeschlossen. Die Belastungen wurden ermittelt und beurteilt, Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt und deren Wirksamkeit überprüft und dokumentiert.

Wie geht es danach weiter? Muss die Gefährdungsbeurteilung nach zwei, drei oder fünf Jahren komplett wiederholt werden?

Kurz gesagt: Einen gesetzlich vorgeschriebenen festen Wiederholungsrhythmus gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss jedoch fortgeschrieben werden, wenn sich relevante Arbeitsbedingungen ändern oder neue Erkenntnisse zeigen, dass eine erneute Beurteilung erforderlich ist.¹

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihre Arbeitsschutzmaßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) spricht deshalb vom Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.¹ ²

Typische Anlässe für eine erneute Prüfung sind beispielsweise:

  • Veränderungen der Arbeitsbedingungen, etwa neue Arbeitsabläufe, Reorganisationen, Umstrukturierungen, neue Technologien oder veränderte Arbeitszeiten,
  • Arbeitsunfälle, Erkrankungen oder auffällige Fehlzeiten, bei denen arbeitsbedingte Ursachen eine Rolle spielen könnten,
  • Hinweise darauf, dass bestehende Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind,
  • neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Gefährdungen und geeigneten Schutzmaßnahmen,
  • sowie Änderungen relevanter Vorschriften und Regeln.

Auch die aktuellen Empfehlungen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) führen das Fortschreiben ausdrücklich als letzten Schritt des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung auf.³

Muss dann immer die komplette Befragung wiederholt werden?

Nein. Wenn sich nur einzelne Arbeitsbedingungen verändert haben, muss nicht automatisch die gesamte Gefährdungsbeurteilung von vorne durchgeführt werden. Entscheidend ist, die Veränderungen und die davon betroffenen Tätigkeiten beziehungsweise Belastungsfaktoren erneut zu beurteilen.

Das kann beispielsweise bedeuten: Nach einer größeren Reorganisation werden Arbeitsorganisation, Zusammenarbeit und Führung erneut betrachtet, während andere nachweislich unveränderte Arbeitsbedingungen zunächst nicht erneut erhoben werden müssen.

Bei umfangreichen Veränderungen kann eine vollständige Wiederholung allerdings sinnvoller sein als eine Vielzahl einzelner Teilaktualisierungen.

Und wenn es keinen konkreten Anlass gibt?

Auch ohne einen einzelnen klaren Auslöser verändern sich Organisationen kontinuierlich: Führungskräfte wechseln, Prozesse werden angepasst, Arbeitsvolumen verändert sich, neue Technologien kommen hinzu und Formen der Zusammenarbeit entwickeln sich weiter.

Aus unserer Erfahrung ist es deshalb in vielen Organisationen sinnvoll, nach einigen Jahren wieder einen umfassenderen Blick auf die psychischen Belastungsfaktoren zu werfen. In unseren Projekten hat sich dafür häufig ein Zeitraum von etwa zwei bis vier Jahren als praktikabel erwiesen.

Das ist keine gesetzliche Frist. Ob eine erneute vollständige Erhebung nach zwei, drei oder vier Jahren sinnvoll ist, hängt davon ab, wie stark sich die Arbeitsbedingungen seit der letzten Gefährdungsbeurteilung verändert haben.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein fortlaufender Prozess

Wichtig ist deshalb weniger die Frage nach einem festen Wiederholungstermin als ein funktionierender Prozess: Belastungen beurteilen, Maßnahmen ableiten, deren Wirksamkeit überprüfen und bei Veränderungen erneut hinschauen.

Die Dokumentation der vorherigen Gefährdungsbeurteilung bildet dabei eine wichtige Grundlage. So lässt sich nachvollziehen, welche Belastungen festgestellt wurden, welche Maßnahmen umgesetzt wurden und an welchen Stellen eine erneute Beurteilung erforderlich ist.

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Quellen und weiterführende Informationen

¹ Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung – Schritt 8: Fortschreiben.

² Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 3 und 5.

³ Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA): Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung – Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis.

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